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BVerfG, 31.03.1992 - 1 BvR 72/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsrechtliche Prüfung der Einstufung einer Einrichtung als berufsbildende Schulde - Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht zur Schülerunfallversicherung bei privaten berufsbildenden Schulen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BSG, 30.10.1991 - 2 RU 73/90
- BVerfG, 31.03.1992 - 1 BvR 72/92
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
Spezifisches Verfassungsrecht
Auszug aus BVerfG, 31.03.1992 - 1 BvR 72/92
Erst wenn Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und vom Umfang des Schutzbereichs eines Grundrechts beruhen, kommt die Feststellung eines Verfassungsverstoßes in Betracht (vgl BVerfGE 18, 85 [93]).
- BSG, 04.07.2013 - B 2 U 2/12 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Abgrenzung: Schüler …
Dass eine Differenzierung der Beitragslast bei berufsbildenden Institutionen grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig ist, hat das BVerfG bereits entschieden (vgl BVerfG vom 31.3.1992 - 1 BvR 72/92 - SozR 3-2200 § 655 Nr. 1) . - LSG Niedersachsen-Bremen, 02.08.2011 - L 9 U 225/06
Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger: …
Das BVerfG hat diese Abgrenzung nicht beanstandet (Kammerbeschluss vom 31. März 1992, Az.: 1 BvR 72/92, juris Rdnr. 5) und ergänzend ausgeführt, dass die unterschiedliche Behandlung sich aus dem Schulauftrag des unter staatlicher Aufsicht stehenden Schulwesens (Art. 7 Abs. 1 GG) ergebe, der bei den allgemeinbildenden Schulen weiter gehe als bei den berufsbildenden (…BVerfG a.a.O., juris Rdnr. 7). - LSG Niedersachsen-Bremen, 02.01.2018 - L 14 U 54/17 Hierin hat das BSG unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) [u.a. BVerfG, Urteil vom 31. März 1992, 1 BvR 72/92, SozR 3-2200 § 655 Nr. 1; Urteil vom 23. November 2004, 1 BvL 6/99, BVerfGE 112, 74] ausdrücklich dargelegt, dass es zum einen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass der Bundesgesetzgeber im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 8b) SGB VII für die Frage, ob der Versicherungsschutz von Schülerinnen und Schülern beim Besuch privater berufsbildender Schulen zugunsten der Träger der Schulen beitragsfrei ist oder nicht, auch an landesrechtliche Regelungen anknüpft.